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Auktionsbedingungen Koller Zürich


Diese Bedingungen gelten für Objekte, die von Koller (gemäss Definition unten) live im Auktionssaal versteigert werden.

Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden allgemeinen Auktionsbedingungen („AAB“) der Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, Schweiz („Koller“):

1. Rechtsstellung der Parteien
Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und auf Rechnung des Einlieferers des zu versteigernden Objektes  („Einlieferer“) versteigert. Koller handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung als direkte/unmittelbare Stellvertreterin des Einlieferers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts („OR“). Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Bieter mit dem höchsten Gebot in Schweizer Franken („Käufer“), wodurch für das betroffene ersteigerte Objekt ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Käufer entsteht („Kaufvertrag“). Koller wird dadurch nicht Partei des Kaufvertrages.

2. Aufgeld
2.1 Nebst dem Zuschlagspreis ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt berechnet wird:
i. bei einem Zuschlag bis CHF 400‘000: 25%
ii. bei einem Zuschlag ab CHF 400‘000 bis CHF 1‘000‘000: 25% auf die ersten CHF 400‘000 und 22% auf die Differenz von CHF 400‘000 bis zur Höhe des Zuschlags
iii. bei einem Zuschlag ab CHF 1‘000‘000: 25% auf die ersten CHF 400‘000; 22% auf CHF 600‘000 und 15% auf die Differenz von CHF 1‘000‘000 bis zur Höhe des Zuschlags.

2.2 Falls der Käufer während einer online übertragenen Saal-Auktion („Live-Auktion“) live im Internet mitbietet, oder ein Vorgebot über eine fremde, mit Koller verlinkten Seite abgibt, wird ein zusätzlicher Aufpreis von 3% des Zuschlags verrechnet. Für  Gebotsabgaben im Rahmen einer Live-Auktion gelten im Übrigen die Bedingungen, welche auf der Live-Auktion Webseite publiziert sind. Diese können von den hier publizierten abweichen.

2.3 Die angegebenen %-Sätze des Aufgeldes beziehen sich auf den Zuschlagspreis für jedes einzelne Objekt. Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer («MWST») zu entrichten.

2.4 Alle im Auktionskatalog mit * (Asterisk) bezeichneten Objekte sind vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig, d. h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis und auf das Aufgeld erhoben. Käufer, die eine rechtsgültig abgestempelte  Ausfuhrdeklaration vorlegen, erhalten die MWST rückvergütet.

2.5 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Koller allenfalls auch vom Einlieferer eine Kommission erhält.

3. Garantie
3.1 Koller wird den Kauf (unter Vorbehalt nachfolgender Ziffern 3.2 und 3.3) namens und auf Rechnung des Einlieferers rückgängig machen, falls sich das Objekt als Fälschung erweist. Eine Fälschung liegt vor, wenn das Objekt nach vernünftiger Auffassung von Koller eine im Hinblick auf Urheberschaft, Alter, Periode, Kultur oder Herkunft in Täuschungsabsicht geschaffene Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschreibung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Auktionskatalog (unter Beachtung jeglicher Ergänzungen) widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Gegenstand wesentlich beeinträchtigt. Ein Objekt gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich beschädigt ist und/oder an ihm Restaurierungsarbeiten und/oder Veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen wurden.

3.2 Eine Rückabwicklung gemäss vorstehender Bestimmung findet nach Ermessen von Koller nicht statt, falls: 
i.
die Beschreibung des Objekts im Auktionskatalog im Einklang mit der Meinung einer Fachperson oder mit der herrschenden Meinung von Fachpersonen stand oder die Beschreibung im Auktionskatalog andeutete, dass hierüber Meinungsverschiedenheiten bestanden,
ii.
die Fälschung zur Zeit des Zuschlages nach dem Stand der Forschung und mit den allgemein anerkannten und üblichen Methoden noch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand als solche erkennbar war,
iii.
die Fälschung (nach Kollers sorgfältiger Einschätzung) vor 1880 hergestellt wurde oder 
iv.
es sich beim Kaufobjekt um ein Gemälde, Aquarell, eine Zeichnung oder Skulptur handelt, das gemäss den Angaben im Auktionskatalog vor 1880 entstanden sein müsste.

3.3 Der Käufer kann von Koller (als Vertreterin des Einlieferers) die Rückabwicklung ab dem Tag des Zuschlages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren (drei (3) Wochen für Schmuck) verlangen. Das Recht zur Rückabwicklung wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegenüber Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und Koller das gefälschte Kaufobjekt im gleichen Zustand, wie es ihm übergeben wurde, und unbelastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Objekt um eine Fälschung handelt. Koller kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen.

3.4 Koller kann (als Vertreterin des Einlieferers) nach freiem Ermessen auf die Geltendmachung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 3.2 oder auf die Erfüllung von Voraussetzungen nach obiger Ziffer 3.3 verzichten. 

3.5 Sollte der Kaufvertrag im Einklang mit den Bestimmungen dieser Ziffer 3 rückgängig gemacht werden, schuldet der Einlieferer dem Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises (und gegebenenfalls die bezahlte MWST). Sodann wird Koller dem Käufer das Aufgeld plus bezahlte MWST zurückerstatten. Koller wird gegenüber dem Käufer unter keinem Rechtstitel zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

4. Haftungsausschluss
4.1 Die Steigerungsobjekte werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Bei den  Steigerungsobjekten handelt es sich um „gebrauchte“ Waren. Diese befinden sich naturgemäss nicht mehr in neuwertigem Zustand.

4.2 Zu jedem Objekt beinhaltet der Auktionskatalog eine Beschreibung und üblicherweise eine Abbildung. Die Informationen in den Auktionskatalogen sowie Zustandsberichte von Koller, die vor der Auktion angefordert werden können, geben lediglich ein allgemeines Bild und eine unverbindliche Einschätzung von Koller wieder. Weder der Einlieferer noch Koller übernehmen für die Katalogangaben eine Haftung. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände zu besichtigen. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Heranziehung unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Übereinstimmung des Objekts mit der Katalogbeschreibung zu bilden. Für die Objektbeschreibungen ist die gedruckte Ausgabe des Katalogs (inkl. späterer Ergänzungen) in deutscher Sprache ausschliesslich  massgebend. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräfte ihrer Wahl beizuziehen und sich auf diese abzustützen. Koller kann für die Richtigkeit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt  (inklusive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar. 

4.3 Unter Vorbehalt von vorstehender Ziffer 3 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Auch weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen den Einlieferer oder Koller sind unter jedwelchem Rechtstitel (inklusive Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen.

5. Teilnahme an der Auktion
5.1 Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. Koller behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen.

5.2 Bieter, die Koller nicht persönlich bekannt sind, müssen sich bis 48 Stunden vor der Auktion mittels des dafür vorgesehenen Formulars registrieren. Der rechtsgültig unterzeichneten Registrierung ist eine Kopie des gültigen Reisepasses und eine Kopie der Kreditkarte beizulegen. Bei jedem Zahlungsverzug des Bieters ist Koller berechtigt, die Kreditkarte des Bieters gemäss Angaben auf dem Registrierungsformular bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zuzüglich Spesen des Kartenanbieters zu belasten.

5.3 Koller kann von jedem Bieter vorgängig einen Bonitätsnachweis einer für Koller akzeptablen Bank verlangen.

5.4 Koller kann von jedem Bieter die vorgängige Überweisung eines angemessenen Betrags als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Auktion mit ihren und den Ansprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Käufer / Bieter zurückerstatten.



6. Versteigerung

6.1 Koller kann ein Objekt unterhalb des mit dem Einlieferer vereinbarten Mindestverkaufspreises zum Ausruf bringen. Die Abgabe eines Gebots anlässlich der Versteigerung bedeutet eine verbindliche Offerte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von Koller abgelehnt wird. Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen; in Zweifelsfällen entscheidet die Auktionsleitung.

6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne besondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steigerungsgegenstände ohne Verkauf  zuzuschlagen oder zurückzunehmen, selbst wenn dies für die Auktionsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte. 

6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft.

6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressenten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen.

6.5 Interessenten können telefonisch mitbieten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500 kann nicht telefonisch geboten werden und Interessenten werden um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auktionssaal gebeten.

6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Live-Auktion abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen.

6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berücksichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbieten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5.

7. Eigentumsübergang
Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat.

8. Abholung der ersteigerten Objekte
8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort des Kaufvertrages zwischen Käufer und Einlieferer ist mithin der Geschäftssitz von Koller. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie des Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller.

8.2 Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung durch Koller und nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemessene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einem Tagessatz von CHF 10 pro Objekt ein. 

8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Die Transportkosten trägt der Käufer. Ohne anders lautende schriftliche  Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt.

9. Bezahlung der ersteigerten Objekte
9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Zahlungen mittels Kreditkarte sind nur nach Rücksprache mit der Buchhaltung von Koller möglich und unterliegen einer  Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4%, die vom Käufer zu bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird. 

9.2 Koller kann Zahlungen des Käufers auch entgegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegenüber Koller oder gegenüber dem Einlieferer anrechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben. Falls der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innert 7 Tagen nach der betreffenden Auktion begleicht, ist Koller ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer berechtigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Käufers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rechnungsbetrag sodann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird.

9.3 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; im letzteren Fall ist Koller auch berechtigt, das Objekt ohne Beachtung eines Mindestverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprünglichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung  entstehenden Schaden.

9.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist ausgeschlossen.

10. Vertretung
Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag und aus dem durch ihn eingegangenen Kaufvertrag mit dem Einlieferer. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der  Vertretungsbefugnis verlangt werden. Ein solcher Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten.

11. Verschiedene Bestimmungen 
11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Gemeinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen.

11.2 Koller behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AAB an einen Dritten zu übertragen oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Der Bieter resp. der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen AAB Dritten zu übertragen.

11.3 Koller behält sich das Recht vor, Abbildungen sowie Auktionsresultate von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben.

11.4 Koller hält sich an die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und trifft angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der ihr anvertrauten Personendaten. Gibt Koller Dritten Personendaten bekannt, sorgt sie dafür, dass diese nur soweit bearbeitet werden, als sie es selbst tun dürfte. Weitere Angaben zur Bearbeitung von Personendaten können  der  Datenschutzerklärung von Koller (abrufbar auf ihrer Website) entnommen werden.

11.5 Diese AAB sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich.

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen  Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung.

11.7 Diese AAB und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetztes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UNKaufrecht).

11.8 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AAB (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich / Schweiz zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen.

Zürich, 1. Februar 2024



ONLINE AUKTIONSBEDINGUNGEN


Diese Bedingungen gelten für die von Koller (gemäss Definition unten) ausschliesslich online versteigerten Objekte.

Durch die Nutzung dieser Webseite (inkl. aller Domains und Subdomains; «Webseite») und/oder die internet-basierte Teilnahme an Auktionen von Objekten mittels der Nutzung der Webseite («Online-Auktion(en)») unterzieht sich der Bieter, welcher die Webseite nutzt, um ein Objekt zu ersteigern oder um sich über das Angebot auf der Webseite zu informieren («Bieter»), den nachstehenden allgemeinen Auktionsbedingungen («AAB») der Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, Schweiz («Koller»):

1. Rechtsstellung der Parteien
Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und für Rechnung des Einlieferers des zu versteigernden Objektes («Einlieferer») versteigert. Koller handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung als direkte/unmittelbare Stellvertreterin des Einlieferers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts («OR»). Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Online-Auktion anerkannten Bieter mit dem höchsten Gebot in Schweizer Franken («Käufer») am Ende der Gebotsfrist, wodurch betreffend das über die Webseite mittels Online-Auktion ersteigerte Objekt ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Käufer entsteht («Kaufvertrag»; zur Entstehung des Kaufvertrages vgl. Ziffer 7). Koller wird dadurch nicht Partei des Kaufvertrags.

2. Geltung und Änderung
2.1 Diese AAB regeln die mit der Nutzung der Webseite und/oder die mit der Teilnahme an der Online-Auktion im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten von Koller und der Bieter resp. Käufer.

2.2 Diese AAB regeln zudem die Modalitäten der Vertragsentstehung zwischen Einlieferer und Käufer.

2.3 Der Bieter resp. der Käufer bestätigt diese AAB jedes Mal neu, wenn er sich auf der Webseite einloggt. Koller behält sich das Recht vor, an diesen AAB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils aktuelle Fassung auf der Webseite zu veröffentlichen.

3. Kaufpreis, Aufgeld und Kommission
3.1 Nebst dem Preis des Objektes, welcher dem Höchstgebot gemäss dem Online-Auktions-Verfahren entspricht («Zuschlagspreis»), ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 25% zu entrichten («Aufgeld»).

3.2 Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer («MWST») zu entrichten. Alle im Online-Auktionskatalog mit * (Asterisk) bezeichneten Objekte sind vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig, d. h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis und auf das Aufgeld erhoben. Käufer, die eine rechtsgültige abgestempelte Ausfuhrdeklaration vorlegen, erhalten die MWST rückvergütet.

3.3 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Koller allenfalls auch vom Einlieferer eine Kommission erhält.

4. Garantie
4.1 Koller wird den Kauf (unter Vorbehalt nachfolgender Ziffern 4.2 und 4.3) namens und auf Rechnung des Einlieferers rückgängig machen, falls sich das Objekt als Fälschung erweist. Eine Fälschung liegt vor, wenn das Objekt nach vernünftiger Auffassung von Koller eine im Hinblick auf Urheberschaft, Alter, Periode, Kultur oder Herkunft in Täuschungsabsicht geschaffene Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschreibung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Online-Auktionskatalog (unter Beachtung jeglicher Ergänzungen) widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Gegenstand wesentlich beeinträchtigt. Ein Objekt gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich beschädigt ist und/oder an ihm Restaurierungsarbeiten und/oder Veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen wurden.

4.2 Eine Rückabwicklung gemäss vorstehender Bestimmung findet nach Ermessen von Koller nicht statt, falls:
i.
die Beschreibung des Objekts im Online-Auktionskatalog im Einklang mit der Meinung einer Fachperson oder mit der herrschenden Meinung von Fachpersonen stand oder die Beschreibung im Online-Auktionskatalog andeutete, dass hierüber Meinungsverschiedenheiten bestanden,
ii.
die Fälschung zur Zeit des Zuschlages nach dem Stand der Forschung und mit den allgemein anerkannten und üblichen Methoden noch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand als solche erkennbar war,
iii.
die Fälschung (nach Kollers sorgfältiger Einschätzung) vor 1880 hergestellt wurde oder
iv.
es sich beim Kaufobjekt um ein Gemälde, Aquarell, eine Zeichnung oder Skulptur handelt, das gemäss den Angaben im Online-Auktionskatalog vor 1880 entstanden sein müsste.

4.3 Der Käufer kann von Koller (als Vertreterin des Einlieferers) die Rückabwicklung ab dem Tag des Zuschlages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren (drei (3) Wochen für Schmuck) verlangen. Das Recht zur Rückabwicklung wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegenüber Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und Koller das gefälschte Kaufobjekt im gleichen Zustand, wie es ihm übergeben wurde, und unbelastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Objekt um eine Fälschung handelt. Koller kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen.

4.4 Koller kann (als Vertreterin des Einlieferers) nach freiem Ermessen auf die Geltendmachung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 4.3 oder auf die Erfüllung von Voraussetzungen nach obiger Ziffer 4.2 verzichten.

4.5 Sollte der Kaufvertrag im Einklang mit den Bestimmungen dieser Ziffer 4 rückgängig gemacht werden, schuldet der Einlieferer dem Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises (und gegebenenfalls die bezahlte MWST). Sodann wird Koller dem Käufer das Aufgeld plus bezahlte MWST zurückerstatten. Koller wird gegenüber dem Käufer unter keinem Rechtstitel zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

5. Haftungsausschluss
5.1 Die Steigerungsobjekte werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Bei den mittels Online-Auktion angebotenen Steigerungsobjekten handelt es sich um «gebrauchte» Waren. Diese befinden sich naturgemäss nicht mehr in neuwertigem Zustand.

5.2 Zu jedem Objekt beinhaltet der Online-Auktionskatalog eine Beschreibung und üblicherweise eine Abbildung. Die Informationen in den Online-Auktionskatalogen, sowie Zustandsberichte von Koller, die vor der Auktion angefordert werden können, geben lediglich ein allgemeines Bild und eine unverbindliche Einschätzung von Koller wieder. Weder der Einlieferer noch Koller übernehmen für die Katalogangaben eine Haftung. Koller kann dem Bieter keine zusätzlichen (über den Online-Auktionskatalog hinausgehenden) Objektinformationen, Zustandsberichte oder Fotos liefern. Die Objekte können während der von Koller auf der Webseite oder in den Online-Auktionskatalogen publizierten Vorbesichtigungszeit an den von Koller in den entsprechenden Online-Auktionskatalogen angegebenen Örtlichkeiten besichtigt werden. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Heranziehung unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Übereinstimmung des Objekts mit der Beschreibung im Online-Auktionskatalog zu bilden. Für die Objektbeschreibungen ist die aktuellste vor Ablauf der Online-Auktion auf der Webseite aufgeschaltete Ausgabe des Online-Auktionskatalogs (inkl. allfälliger Ergänzungen und Änderungen) in deutscher Sprache ausschliesslich massgebend. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräfte ihrer Wahl beizuziehen und sich auf diese abzustützen. Koller kann für die Richtigkeit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt (inklusive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar.

5.3 Koller haftet, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, nicht für die Nichtverfügbarkeit der Webseite, den Ausfall einzelner oder sämtlicher Webseite-Funktionen oder Fehlfunktionen der Webseite resp. der Online-Auktions-Plattform. Insbesondere haftet Koller nicht für technische Probleme, aufgrund derer Gebote nicht, verspätet oder fehlerhaft angenommen oder verarbeitet werden. Koller übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Übereinstimmung der Systemzeituhrzeit mit einer offiziell festgelegten Uhrzeit. Die Webseite resp. die Online-Auktions-Plattform kann wegen Wartungsarbeiten oder anderen Gründen zeitweise nicht oder nur beschränkt zur Verfügung stehen, ohne dass dem Bieter resp. dem Webseite-Nutzer hieraus Ansprüche gegenüber Koller erwachsen.

5.4 Koller haftet insbesondere nicht für Schäden, die Bietern, Käufern, Einlieferern, Webseite-Nutzern oder Dritten durch das Verhalten von anderen Bietern, Käufern, Einlieferern, Webseite-Nutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Missbrauch der Webseite resp. der Online-Auktions-Plattform entstehen.

5.5 Koller übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Rechtsmässigkeit, Vollständigkeit oder Qualität des Inhalts der Webseiten, die über Links auf der Webseite erreichbar sind und schliesst jegliche Haftung in diesem Zusammenhang aus.

5.6 Unter Vorbehalt von vorstehender Ziffer 4 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Auch weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen den Einlieferer oder Koller sind unter jedwelchem Rechtstitel (inklusive Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen.

6. Teilnahme an der Online-Auktion und Nutzung der Webseite
6.1 Es besteht kein Anspruch auf Registrierung, Mitgliedschaft oder Nutzung der Webseite und der entsprechenden Online-Auktions-Plattform oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Koller. Koller steht es insbesondere frei, jederzeit eine Anmeldung oder Registrierung abzulehnen, oder einen Bieter auszuschliessen, eine Nutzung der Webseite zu verbieten oder eine Dienstleistung gegenüber einem Bieter oder Käufer einzustellen.

6.2 Um an der Online-Auktion teilzunehmen, müssen sich die Bieter mit der Eingabe ihrer abgefragten persönlichen Angaben (vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse des aktuellen Hauptwohnsitzes, Telefonnummer, Email-Adresse), einer gültigen Kreditkarte und ihrer Zustimmung zu den vorliegenden AAB sowie der Datenschutzerklärung auf der Webseite registrieren. Bei der Anmeldung eines Unternehmens sind anstatt oben aufgeführter persönlicher Angaben, der Name der Kontaktperson und überdies die vollständige Firma- und Unternehmensanschrift anzugeben. Koller kann zusätzliche Angaben und/oder Verifikationen (wie bspw. die Eingabe eines separat zugesendeten Aktivierungscodes) verlangen. Bei Änderungen oben erwähnter Angaben ist der Bieter verpflichtet, diese umgehend im Benutzerkonto auf der Webseite nachzuführen, so dass die Angaben jederzeit vollständig und korrekt sind. Die Registrierung ist persönlich und nicht übertragbar. Die Registrierung steht nur unbeschränkt handlungsfähigen, natürlichen oder juristischen Personen offen. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind minderjährige Personen (Personen unter 18 Jahren). Koller kann nach erfolgter Rechnungsstellung keine Namens- oder Adressänderungen mehr vornehmen.

6.3 Bei jedem Zahlungsverzug des Käufers ist Koller berechtigt, die Kreditkarte des Käufers bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zu belasten.

6.4 Es ist verboten, durch die Verwendung mehrerer Registrierungen oder im Zusammenwirken mit Registrierungen Dritter oder mit anderen Bietern die Preise von Objekten, welche Gegenstand einer Online-Auktion sind, zu beeinflussen zu versuchen und/oder zu manipulieren.

6.5 Koller kann von jedem Bieter die vorgängige Überweisung eines angemessenen Betrags als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Online-Auktion mit ihren und den Ansprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Käufer bzw. Bieter zurückerstatten.



7. Entstehen des Kaufvertrages
7.1 Bei einer Online-Auktion werden Objekte der Einlieferer während einer von Koller festgelegten Dauer (i.d.R. ca. 2 Wochen; «Gebotsfrist») zu einem bestimmten Mindestpreis (Verkaufslimite) zu den in diesen AAB festgelegten Bedingungen auf der Webseite und in entsprechenden Online-Auktionskatalogen zum Verkauf angeboten. Die Gebotsfristen enden an einem bestimmten von Koller festgelegten und auf der Webseite angegebenen Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit). Koller steht es jedoch frei, die Gebotsfrist zu verlängern, soweit dies zur ordnungsgemässen Durchführung der Online-Auktion als notwendig erscheint.

7.2 Die Bieter können während der gesamten Gebotsfrist für die entsprechenden Objekte gemäss Online-Auktionskatalog auf der Webseite ihre Gebote abgeben, sofern sie über eine aktive Registration auf der Webseite verfügen (siehe Ziffer 6). Beginnend beim von Koller oder vom Einlieferer festgelegten Mindestpreis (Verkaufslimite) können Bieter im gegenseitigen Wettstreit Gebote für das entsprechende Objekt abgeben. Das Bieten erfolgt per Klick auf einen «Biet-Button». Nach Abgabe des Gebots mittels «Biet-Button» erhält der Bieter in einem Fenster, das sich öffnet, die Übersicht über den Kaufpreis gemäss Ziffer 3 (welcher geschuldet ist, falls ein verbindlicher Kaufvertrag entsteht, siehe Ziffer 7.5 unten). Die Biet-Schritte (d.h. der Mindestbetrag, um welchen man ein Gebot eines anderen Bieters überbieten kann) werden vor Beginn der Online-Auktion durch Koller festgelegt. Die Bieter können einen maximalen Gebotsauftrag hinterlegen. Dadurch wird das Gebot für den entsprechenden Bieter und das entsprechende Objekt (bei einem Gegengebot) automatisch immer einen (von Koller definierten) Schritt erhöht, bis der vom Bieter angegebene Maximalbetrag erreicht wird.

7.3 Dem Bieter resp. dem Käufer steht kein Widerrufsrecht (des Verbrauchers) zu, weder gegenüber dem Einlieferer noch gegenüber Koller.

7.4 Bieter werden i.d.R. umgehend benachrichtigt, wenn ihr Gebot überboten wurde. Koller kann jedoch die rechtzeitige Zustellung solcher Nachrichten nicht garantieren. Wenn ein Bieter «realtime» über den Stand der Online-Auktion informiert sein möchte, so muss er die Online-Auktion direkt auf der Webseite verfolgen. Trifft innerhalb von 30 Sekunden vor Abschluss der Online-Auktion für ein bestimmtes Objekt ein neues Gebot ein, so verlängert sich die Gebotsfrist für dieses Objekt jeweils um weitere eine Minute.

7.5 Gebote können nur in den dafür vorgesehenen Eingabemasken auf der entsprechenden Angebotsseite auf der Webseite gültig eingegeben werden. Die Abgabe eines gültigen Gebots anlässlich der Online-Auktion bedeutet die Annahme resp. die Akzeptanz des vom Einlieferer angebotenen Verkauf-Objekts zu den Konditionen gemäss diesen AAB (Antrag/Offerte) für den Fall, dass der Bieter am Ende der Gebotsfrist der Höchstbietende ist (Abschluss aufschiebend bedingter Kaufvertrag). Der Bieter bleibt demnach an sein Gebot (d.h. an den aufschiebend bedingten Kaufvertrag) gebunden, bis sein Gebot überboten wird. Der Zuschlag erfolgt automatisch an den bei Ablauf der Gebotsfrist höchstbietenden Bieter, wodurch ohne weiteres, ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem höchstbietenden Bieter betreffend das entsprechende Objekt zustande kommt. Mit Ablauf der Gebotsfrist wird von Koller eruiert, welcher Bieter das Höchstgebot eingereicht hat. Sind diese Bedingungen, die bei der Gebotsabgabe durch den Bieter eine aufschiebende Wirkung des Kaufvertrags erzeugt haben, eingetreten, ist durch den Ablauf der Gebotsfrist (mithin den Zuschlag) aus dem aufschiebend bedingten Vertrag ein rechtsgültiger verbindlicher Kaufvertrag zwischen Einlieferer und höchstbietendem Bieter entstanden. Die Entscheidung über eine verbindliche Annahme resp. eines Akzepts eines Bieters bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachgeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder aus technischen Gründen nicht wahrgenommen werden konnte, obliegt ausschliesslich Koller.

7.6 Koller steht es frei, Steigerungsgegenstände zurückzunehmen, selbst nach Beginn der Online-Auktion und selbst wenn dies für die Auktionsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte.

7.7 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Online-Auktionskatalogs ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur «unter Vorbehalt» vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft.

7.8 Koller lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art, für nicht berücksichtigte Registrierungen sowie für die verhinderte oder eingeschränkte Nutzung der Webseite und der Online-Auktions-Plattform durch die Bieter resp. Käufer ab.

8. Eigentumsübergang
8.1 Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat.

9. Abholung der ersteigerten Objekte
9.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Online-Auktion bei Koller während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort des Kaufvertrages zwischen Käufer und Einlieferer ist mithin der Geschäftssitz von Koller. Die Herausgabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller.

9.2 Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung durch Koller und nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemessene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einem Tagessatz von CHF 10 pro Objekt ein. Diese Kosten werden, unabhängig von der Wahl der Zahlungsart durch den Käufer gemäss Ziffer 10 unten, direkt der Kreditkarte des Käufers belastet oder (nach Wahl von Koller) zur Überweisung an Koller in Rechnung gestellt.

9.3 Die Transportkosten trägt der Käufer. Für Transportaufträge kontaktieren Sie bitte die auf unserer Webseite oder auf der Rechung vorgeschlagene Transportfirma.

10. Bezahlung der ersteigerten Objekte
10.1 Die erfolgreichen Bieter (d.h. die Käufer) erhalten nach Abschluss der entsprechenden Online-Auktion per E-Mail eine Rechnung über alle Ankäufe, welche innert 7 Tagen nach Abschluss der Online-Auktion (d.h. nach Ablauf der Gebotsfrist) zu bezahlen ist. Allfällige Transport- und Versandkosten werden separat in Rechnung gestellt.

10.2 Koller kann Zahlungen des Käufers auch entgegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegenüber Koller oder gegenüber dem Einlieferer anrechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10 % p.a. erhoben. Falls der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innert der genannten Frist begleicht, ist Koller ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer berechtigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der bei der Anmeldung hinterlegten Kreditkarte des Käufers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rechnungsbetrag sodann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird.

10.3 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; im letzteren Fall ist Koller auch berechtigt, das Objekt ohne Beachtung eines Mindestpreises (Verkaufslimite) entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprünglichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden.

10.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist ausgeschlossen.

11. Vertretung
Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag und aus dem durch ihn eingegangenen Kaufvertrag mit dem Einlieferer gemäss Ziffer 7. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Ein solcher Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten.

12. Verschiedene Bestimmungen
12.1 Die Datenschutzerklärung ist integraler und bindender Teil dieser AAB.

12.2 Koller behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AAB an einen Dritten zu übertragen oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Der Bieter resp. der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen AAB Dritten zu übertragen.

12.3 Koller behält sich das Recht vor, Abbildungen sowie Auktionsresultate von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben.

12.4 Koller hält sich an die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und trifft angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der ihr anvertrauten Personendaten. Gibt Koller Dritten Personendaten bekannt, sorgt sie dafür, dass diese nur soweit bearbeitet werden, als sie es selbst tun dürfte. Weitere Angaben zur Bearbeitung von Personendaten können der Datenschutzerklärung von Koller (abrufbar auf ihrer Webseite) entnommen werden.

12.5 Die AAB sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags, jeder einzelnen Teilnahme an Online-Auktionen und jedes einzelnen Besuchs der Webseite durch den Bieter resp. den Käufer. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich.

12.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung.

12.7 Diese AAB und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrecht).

12.8 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AAB (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich / Schweiz zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen.

Zürich, 2. Februar 2024